Fristlose Kündigung bei Diebstahl oder Unterschlagung
von geringwertigen Gegenständen

Für viel Aufmerksamkeit hat jüngst ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gesorgt, wonach bei Diebstählen, Unterschlagungen oder Betrug an Wertgegenständen von geringem Wert (oft Centbeträge), nicht zwangsläufig eine arbeitgeberseitig ausgesprochene fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Ausgangspunkt war die Klage einer Kassiererin im einen Einzelhandelsgeschäft, die zwei ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 € zum eigenen Vorteil eingelöst hat (Leergutbons zu 48 und 82 Cent). Der Arbeitgeber hatte daraufhin der Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Entgegen den Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung als unwirksam eingestuft und die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben.


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Ausgabe Juli 2010
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