Aufgepasst - mündlich erteilte Zusatzaufträge durch die
öffentliche Hand sind unwirksam!

In vielen Bauverträgen gibt es Klauseln, wonach Vertragserklärungen nur schriftlich abgegeben werden können, weil auf diese Weise viele Auftraggeber sich vor unbefugten mündlichen Auftragserteilungen ihrer Mitarbeiter schützen möchte. Solche Klauseln sind im Prinzip wirksam, entfallen jedoch dann, wenn sich der vertretungsberechtigte Mitarbeiter darüber hinweg setzt, oder wenn der Vertretungsberechtigte mündliche Erklärungen eines nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiters duldet. Dies gilt, so verschiedene Entscheidungen, grundsätzlich im privaten Bereich.


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Ausgabe Juli 2010
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