Überbetriebliche Unterweisung

1. Grundsätze der überbetrieblichen Ausbildung

Die Berufsausbildung der Auszubildenden basiert auf der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz. Grundlagen der Ausbildung sind bundesweit verbindliche Ausbildungsordnungen.
Nach einer Lehrzeit von drei bis dreieinhalb Jahren im Rahmen des sogenannten "dualen Systems", das praktisches Arbeiten, Lernen im Betrieb und Berufsschule vereint , findet eine Prüfung statt, durch die der "Lehrling" zum "Gesellen"/ zur "Gesellin" (Facharbeiter/in) wird.

Im Rahmen des dualen Ausbildungssystems der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Ausbildung in den handwerklichen Berufen auf der Basis der Ausbildungsrahmenpläne in den anerkannten berufsspezifischen Verordnungen zur Berufsausbildung.

Die Partner im dualen Ausbildungssystem sind auf der einen Seite die Betriebe, auf der anderen Seite die Berufsschulen.
Die Betriebe sind verpflichtet, gemeinsam mit der Berufsschule die gesamte Breite der im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Die Grundlage der Ausbildung in der Berufsschule sind berufsspezifische Rahmenlehrpläne, die bundeseinheitlich von der Kultusministerkonferenz anerkannt werden.

Viele Betriebe können jedoch nicht gewährleisten, dass in ihren eigenen Werkstätten die nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Dieses ist vor allem eine Folge der fortschreitenden betrieblichen Spezialisierung sowie der zum Teil fehlenden professionellen und materiellen Voraussetzung für eine wirkungsvolle Ausbildung.

Soweit die Betriebe nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum des Berufsbildes zu vermitteln, kann die betriebliche Ausbildung durch überbetriebliche Unterweisungs-maßnahmen ergänzt oder ggf. sogar ersetzt werden.

Grundlage der überbetrieblichen Ausbildung in der Bildungsstätte ist darum der Bildungsauftrag der Betriebe. 

2. Bildungsauftrag der handwerklichen beruflichen Bildungsstätten für den Bereich der überbetrieblichen Schulung

Die Ausbildungsbetriebe und die Berufsschule erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Bildungsstätten des Handwerks ergänzen mit ihren überbetrieblichen Lehrgängen die betriebliche Ausbildung und helfen im Rahmen ihres Auftrages mit, die Grundlagen, auf denen eine dauerhafte berufliche Weiterbildung zur Erhaltung der beruflichen Kompetenz aufbaut, zu legen.

Die Bildungsstätte ist ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen und den Auszubildenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den neuesten technischen und ökonomischen Erkenntnissen entsprechen und die daher von vielen Betrieben nicht eigenständig vermittelt werden können.

Für die Durchführung der überbetrieblichen Lehrgänge sind in der Regel die Stoffpläne der "anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne" maßgebend.

Das Angebot der von den Bildungsstätten anzubietenden Lehrpläne umfasst mindestens die in den Beschlüssen der Berufsbildungsausschüsse der Handwerkskammern (§44 HWO) geforderten Maßnahmen.

Der Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer ist nach §44 HWO, u.a. vor dem "Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Um-schulungsstätten..... , zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung" anzuhören.

Die inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen des vorgegebenen Stoffplanes der jeweiligen Lehrgänge wird mit den regionalen Innungen abgestimmt. (Grundlage: §54 HWO). 

3. Grundsätze, des DHKT, für die Freistellung von Auszubildenden von der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

Eine Befreiung von Auszubildenden von angeordneten ÜLU-Maßnahmen kommt nur in betracht, wenn der Ausbildungsbetrieb in der Lage ist, alle mit der ÜLU verfolgten Zwecke, umfassend, selbständig zu erfüllen.

Voraussetzungen für eine Freistellung sind:

1. Antrag des Ausbildungsbetriebes

2. Ausbildung in
a) handlungsorientierter und
b) in produktionsunabhängiger Form - insbesondere in einer geeigneten Ausbildungswerkstatt des Ausbildungsbetriebes.

3.
Ausbildung unter ständiger Anleitung eines für die Maßnahme qualifizierten Ausbilders.

4. Die Ausbildung muss:
a) sowohl inhaltlich, als auch zeitlich nach den anerkannten Lehrplänen
b)
in zeitlicher zusammenhängender Lehrgangsform erfolgen.

 4. Finanzierung der Überbetrieblichen Ausbildung

Die Überbetriebliche Ausbildung wird zu einem Anteil durch öffentliche Zuschüsse finanziert. Die Förderung durch den Bund und das Land Baden-Württemberg führt dabei zu einer finanziellen Entlastung bei der Finanzierung der Überbetrieblichen Ausbildung. Den Rest tragen die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des jeweiligen Berufs, für die eine Überbetriebliche Ausbildung stattfindet in Form eines Sonderbeitrags.
(Siehe auch Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 13.11.2003)

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Ausgabe Juli 2010
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