Information zur Führung eines Ausbildungsnachweises
Im deutschen Berufsbildungsgesetz (BBiG Stand 2005) ist die Verpflichtung zum Führen eines Ausbildungsnachweises in der jeweiligen Ausbildungsordnung für den Beruf geregelt (§ 5, Absatz 2 Ziffer 7).
So ist in den aktuellen Ausbildungsverordnungen der Metallberufe ( § 7) das Führen von Berichtsheften in Form eines Ausbildungsnachweises vorgeschrieben.
Ebenso ist gemäß § 36 (2) HWO zur Gesellenprüfung (nur) zuzulassen, wer auch die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) geführt hat.
Im Ausbildungsnachweis trägt der Auszubildende in Stichworten ein, was er an jedem Arbeits- und Schultag getan und gelernt hat. Ausbildungsnachweise sind während der Arbeitszeit zu führen und müssen vom Ausbildenden regelmäßig auf ordnungsgemäße Führung durchgesehen und dann abgezeichnet werden
Dem Ausbildungsnachweis kommt so neben pädagogischen Funktionen besondere Steuerungs- und Kontrollfunktionen zu.
Die Auszubildenden sind verpflichtet, den Ausbildungsnachweis sorgfältig zu führen; der Ausbilder ist verpflichtet, die Auszubildenden dazu anzuhalten und den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Das Berichtsheft ist für den Ausbilder und den Auszubildenden der einzige Nachweis dafür, dass die Ausbildung sach- und fachgerecht erfolgt ist. Nur der Nachweis mittels Berichtsheft hat bei einer eventuellen Klage wegen nicht bestandener Prüfung vor einem Gericht aussagekräftigen Bestand.
Das bedeutet:
...... für die Auszubildenden:
Wöchentlich, besser jedoch täglich sollte zumindest stichwortartig in das Berichtsheft eingetragen werden, was
- im Betrieb
- bei der überbetrieblichen Ausbildung im Bildungszentrum und
- während des Unterrichts in der Berufsschule
gemacht bzw. gelernt wurde. Es sollte beschrieben werden, was genau getan und gelernt wurde, welche Werkstoffe, Maschinen und Hilfsmittel eingesetzt wurden und ob selbständig oder mit Unterstützung gearbeitet wurde. Das Berichtsheft kann handschriftlich oder am PC ausgefüllt werden.
... für den ausbildenden Betrieb:
- Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG müssen Betriebe ihre Lehrlinge zum Führen von Berichtsheften anhalten, sofern dies in den Ausbildungsordnungen oder in anderen Vorschriften (z. B. Berufsausbildungsvertrag, Tarifvertrag) vorgesehen ist.
- Sie müssen die Berichtshefte kostenfrei zur Verfügung stellen. Muster sind beim Berufsverband, der Innung oder im Schreibwarenhandel erhältlich.
- Dem Auszubildenden muss Gelegenheit gegeben werden, das Berichtsheft während der Arbeitszeit zu führen.
- Ausbilder sollten die Berichte regelmäßig, möglichst monatlich, durchsehen und gegenzeichnen, damit sie kontrollieren können, ob der/die Auszubildende die vermittelten Inhalte verstanden hat bzw. an welchen Stellen Lücken bestehen.
Mit einer Richtlinie wurden die unterschiedlichsten Anweisungen zur Führung der Ausbildungsnachweise vereinheitlicht. Diese Richtlinie, zur Führung von Ausbildungsnachweisen beschließt der Berufsbildungsausschuss (§44 HWO) und die Vollversammlung der zuständigen Handwerkskammer.
Es gibt jedoch eine Einschränkung:
Sind für bestimmte Berufe Berichtshefte mit Ausbildungsnachweise herausgegeben worden, die zwischen dem jeweiligen Zentralfachverband oder der Landesorganisation und der zuständigen Fachgewerkschaft abgestimmt worden sind, sind diese zu verwenden.
Veränderungen sind also durchaus möglich, können aber nur auf der Grundlage einer breiten Basis unserer Mitgliedsbetriebe, und im Konsens mit der Arbeitnehmer-vertretung geschehen. Anschließend muss die Einführung dieser berufsspezifischen Ausbildungsnachweise formell beim BWHT beantragt werden, damit die zuständigen Handwerkskammern dies auch anerkennen.
Der Berufsbildungsausschuss des HMF empfehlt darum den Innungen, die eine Änderung der bestehenden Regelung wünschen, hierüber einen Innungsbeschluss herbeizuführen.
So kann auch jede Innung für sich regeln, wie ihre Auszubildenden das Berichtheft führen sollen.
Um eine Vereinheitlichung zu erreichen, bittet der Berufsbildungsausschuss des HMF aber um Einhaltung folgender Empfehlungen:
Die Empfehlung des Berufsbildungsausschusses sieht, abweichend von den Verordnungen über die Berufsausbildung vom 10.4.1989/5.4.89/7.4.89/6.4.89 zur Regelung des Lehrlingswesens aus dem Jahre 1989, folgendes vor:
- Während der Zeit der einjährigen Berufsfachschule ist ein
Ausbildungsnachweis zu führen. - Zur Gesellenprüfung Teil 1, ist der Ausbildungsnachweis mit Zeichnungen vorzulegen.
- Zur Gesellenprüfung Teil 2, bei 3,5 Jahren Ausbildungszeit ist ein Ausbildungsnachweis mit 42 Berichten mit Zeichnungen vorzulegen.





